Parkautomaten, Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker unterliegen nicht den verschärften Anforderungen des Kassengesetzes 2016. Nach der Kassensicherungsverordnung[1] sind solche Kassen nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. Sie brauchen nicht durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.

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