Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellte bis vor einiger Zeit die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrags- und Umsatzsteuern dar, wurde und wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gab es nicht.

Mittlerweile hat die Finanzverwaltung sich darauf festgelegt, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Umsatz- und Ertragsteuern der Saldo (1) ist[1].

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, III C 2 – S 7200/10003 :005.

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