Steuerliche Bemessungsgrundlage ist der nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

 

Entwicklung von Saldo (1) und Saldo (2)

  Einwurf
Auswurf
= Saldo (1)
Erhöhung des Auszahlvorrats
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
Entnahmen
Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahmen
Nachfüllungen
= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Der Weg ausgehend vom Saldo (1) bis zum Saldo (2) wird – wie oben ersichtlich – von vielen Faktoren beeinflusst. Er ist lang, rechnerisch aufwendig und birgt zahlreiche Gefahren. Unzutreffende Wertekorrekturen haben im Ergebnis zwangsläufig auch eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zur Folge.

Über die gesamte Laufzeit eines Geräts gesehen, muss der Saldo (2)-Wert grundsätzlich dem Saldo (1)-Wert entsprechen. Durch Nachfüllungen und durch die unterschiedliche Behandlung der Erstbefüllungen (als Kassenbestand oder Nachfüllung) u. a. können die Werte voneinander abweichen. Die steuerpflichtigen Einnahmen verschieben sich dadurch innerhalb der einzelnen Auslesezeiträume. Über die Gesamtspielzeit gesehen müssen sich diese Differenzen jedoch ausgleichen. Untersuchungen haben ergeben, dass die kumulierten Saldo (1)-Werte in der Praxis sehr oft über denen des Saldos (2) liegen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.

Durch Zugrundelegung des Saldos (1) als Bruttokasse haben unberechtigte Fehlbeträge, soweit sie nach Ermittlung des Saldos (1) entstehen oder sonstige steuerschädliche Eingriffe (z. B. Manipulationen beim Auszahlungsvorrat oder bei den Nachfüllungen) keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung. Das gleiche gilt auch für mögliche Fehlberechnungen die durch die Software oder die Geräteelektronik veranlasst sind.

Einige Kommunen legen den Saldo (1) bzw. den im Kontrollmodul ausgewiesenen "Spieleraufwand" als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zugrunde. Entgeltminderungen, wie Fehlbeträge, werden nur noch gegen konkrete Nachweise anerkannt. Geht man davon aus, dass das "Spielvergnügen" zu besteuern ist, welches bis dahin ja schon stattgefunden hat, so ist diese Vorgehensweise auch konsequent.

Ertrag- und umsatzsteuerrechtlich hat ein Unternehmer nur dann Anspruch auf eine periodengerechte Zuordnung seiner Einkünfte, wenn seine Buchführung auch ordnungsmäßig ist. Von einer ordnungsmäßigen gesetzeskonformen Buch- bzw. Kassenführung ist auch der seriöse Automatenaufsteller weit entfernt. Es kann nämlich unterstellt werden, dass die Geräteelektronik zunächst alle Einzelbewegungen digital erfassen muss, um in der Folge eine detaillierte Auslesestatistik erstellen zu können. Diese Einzeldaten sind steuerlich von Bedeutung, können jedoch nach Angaben der Hersteller weder komplett ausgegeben noch vorgehalten werden. Darin ist ein klarer Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungsvorschriften der GoBD[1] zu sehen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht gegeben.

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