Welche Geräte die vorgenannten Anforderungen erfüllen müssen, richtet sich nach ihrer Bauart und ihrem Bestimmungszweck und nicht danach, ob die Umsätze der einzelnen Unterhaltungsautomaten vergnügungssteuerpflichtig sind oder nicht. Ob z. B. die Einnahmen aus Musikboxen oder Dart-Spiel-Automaten der Vergnügungssteuer unterliegen, bestimmt ausschließlich die jeweils zuständige Kommune. Je nach Kommune wird dabei unterschiedlich verfahren.

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