Liegen Bedienerzettel, Terminbücher oder sonstige Aufzeichnungen vor, sollten sie unbedingt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung wird auch dann empfohlen, wenn keine gesetzliche Verpflichtung gegeben ist.

Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz gehören Terminbücher nicht zu den in § 147 Abs. 1 AO genannten aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen.[1]

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