Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt[1] verweist bezüglich des Anforderns von Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form auf die BFH-Urteile vom 16.12.2014 und zitiert diese u. a. wie folgt: "Voraussetzung für die Datenanforderung ist das Bestehen einer Aufzeichnungspflicht."

Der Senat macht in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass es sich bei den mithilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen (Umsätze /Warenverkäufe) um Grundaufzeichnungen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und keineswegs um "freiwillige" Aufzeichnungen handelt.

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