Kommentar

Erwirbt ein Arzt nach Auswahl durch den Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung eine Vertragsarztzulassung, handelt es sich hierbei grundsätzlich um ein selbstständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und nicht um einen unselbständigen wertbildenden Faktor, der nur im Rahmen des Praxiswerts in Erscheinung tritt[1]. Wird die kassenärztliche Zulassung mit der Praxis erworben und hierfür ein Gesamtkaufpreis ausgewiesen und gezahlt, ist dieser im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter auf diese aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesamtkaufpreis den Teilwert aller Wirtschaftsgüter unter- oder überschreitet.

Da die Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kommen Absetzungen für Abnutzungen nicht in Betracht. Unter Umständen ist beim vollständigen Untergang der Kassenzulassung eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Eine Teilwertabschreibung nach Einführung der Bedarfszulassung zum 1.1.2003 kommt nicht in Betracht, da weiterhin eine Verwertungsmöglichkeit der Zulassung besteht.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.12.2005, S 2134a A – St 314

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