Zusammenfassung

 
Überblick

Seit dem 1.1.2018 ermächtigt die Kassen-Nachschau nach § 146b AO die Finanzverwaltung, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung und der Kassenaufzeichnungen in den Betriebs- und Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen unangekündigt zu prüfen. Praktischer Hintergrund für die Einführung der Vorschrift sind im Bereich der Kassenführung bestehende Manipulationsmöglichkeiten, die erhöhte Kontrollmöglichkeiten rechtfertigen. Mit der Kassen-Nachschau wurde daher der Finanzverwaltung daher ein entsprechendes Kontrollinstrument an die Hand gegeben.

Die Art der Kassenführung wird weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung vorgeschrieben, sodass auch eine sog. offene Ladenkasse (Barkasse, die keine technische Ausstattung hat, wie beispielsweise eine Schublade in der Ladentheke oder eine Geldkassette bzw. Kisten oder Schachteln) grundsätzlich weiterhin steuerlich zulässig ist.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO, sondern ein eigenständiges, von der Außenprüfung unabhängiges Verfahren ist, weshalb die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht greifen. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die in § 146b AO geregelte Kassen-Nachschau wird ergänzt durch den AEAO zu § 146b. Dort hat sich die Finanzverwaltung umfassend zu der gesetzlichen Vorschrift geäußert.

Höchstrichterliche Rechtsprechung ist zu § 146b AO bislang nicht ergangen.

[1] AOAE zu § 146b AO Nr. 2.

1 § 146b AO im Überblick

In § 146b Abs. 1 AO ist geregelt, dass der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist. Der Nachschau unterliegt ab 1.1.2020 auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO.

In § 146b Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt, welche Pflichten dem betroffenen Steuerpflichtigen im Fall einer Nachschau obliegen. Liegen Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, kann der prüfende Amtsträger die elektronische Übermittlung der Daten auf Kosten des Steuerpflichtigen verlangen.

§ 146b Abs. 3 AO ermöglicht den Übergang zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung lediglich durch schriftlichen Hinweis, sofern die bislang getroffenen Prüfungsfeststellungen hierzu Anlass geben.

§ 146b AO ist grundsätzlich ab dem 1.1.2018 anwendbar.[1] Der elektronische Datenzugriff gem. § 146b Abs. 2 Satz 2 AO greift jedoch erst ab dem 1.1.2020[2], wenn auch die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen i. S. v. § 146a Abs. 3 AO der Kassen-Nachschau unterliegen.

Durch die Verlagerung der Buchführung ins Ausland darf die Besteuerung zukünftig nicht beeinträchtigt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss auch weiterhin in der Lage sein, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Zu den steuerlichen Pflichten gehört u. a. auch die Gewährung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung gemäß §§ 193 ff. AO bzw. einer Kassen-Nachschau gem. § 146b AO bzw. einer Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Abs. 2 Satz 2 und 3 AO.[3]

2 Durchführung der Kassen-Nachschau

Über die Anordnung der Kassen-Nachschau ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihre unangekündigte Durchführung hat auch präventiven Charakter. Anlässe für eine Kassen-Nachschau können vielfältiger Art sein: Auffälligkeiten ergeben sich nach Aktenlage (z. B. im Rahmen der Veranlagungstätigkeit oder im Voranmeldungsverfahren), bei Erhalt von Kontrollmaterial und Anzeigen oder auch nur im Rahmen einer behördlicherseits gesteuerten Zufallsauswahl, ohne dass die Durchführung der Kassen-Nachschau im Einzelnen gegenüber dem Steuerpflichtigen zu begründet werden muss. Der Kassenprüfer kann auch im Vorfeld der Kassen-Nachschau die Kassen und ihre Handhabung in den der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen beobachten und ggf. auch Testkäufe durchführen.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).[1] Der Amtsträger kann u. a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz" verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt.[2] Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Mit der Kassen-Nachschau werden in der Regel spezialisierte Kasse...

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