In § 146b Abs. 1 AO ist geregelt, dass der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist. Der Nachschau unterliegt ab 1.1.2020 auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO.

In § 146b Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt, welche Pflichten dem betroffenen Steuerpflichtigen im Fall einer Nachschau obliegen. Liegen Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, kann der prüfende Amtsträger die elektronische Übermittlung der Daten auf Kosten des Steuerpflichtigen verlangen.

§ 146b Abs. 3 AO ermöglicht den Übergang zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung lediglich durch schriftlichen Hinweis, sofern die bislang getroffenen Prüfungsfeststellungen hierzu Anlass geben.

§ 146b AO ist grundsätzlich ab dem 1.1.2018 anwendbar.[1] Der elektronische Datenzugriff gem. § 146b Abs. 2 Satz 2 AO greift jedoch erst ab dem 1.1.2020[2], wenn auch die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen i. S. v. § 146a Abs. 3 AO der Kassen-Nachschau unterliegen.

Durch die Verlagerung der Buchführung ins Ausland darf die Besteuerung zukünftig nicht beeinträchtigt werden, d. h. der Steuerpflichtige muss auch weiterhin in der Lage sein, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Zu den steuerlichen Pflichten gehört u. a. auch die Gewährung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung gemäß §§ 193 ff. AO bzw. einer Kassen-Nachschau gem. § 146b AO bzw. einer Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Abs. 2 Satz 2 und 3 AO.[3]

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