Von den Einnahmen aus einer Kapitalanlage sind die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Werbungskosten abzuziehen. Werbungskosten, die mehreren Kapitalanlagen zuzuordnen sind, z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, werden auf die einzelnen Anlagen aufgeteilt.

Zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Freibetrag nach den Werbungskosten (mindestens des Werbungskosten-Pauschbetrags) abzuziehen. Durch den Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrags darf kein Verlust entstehen.

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