Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert.
Die folgende Übersicht zeigt die frühereund die aktuelleRechtslage:
Jahre bis 2008 | Jahre ab 2009 | |
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Tatbestände | Frucht des Kapitals, z. B. Zinsen, Dividenden; i. d. R. keine Veräußerungsgewinne | Frucht des Kapitals und Veräußerungsgewinne (i. d. R. Bestandsschutz für "Altpapiere") |
Besteuerungszeitpunkt | Zufluss der Erträge[1] | Zufluss der Erträge[2] |
Zurechnung | Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer; für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[3] |
Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer; für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[4] |
Einkunftsermittlung | Einnahmen |
Einnahmen |
Verlustverrechnung |
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Steuersatz | progressiver Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer | fixer Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer |
Steuerabzug | für bestimmte Kapitalerträge | für bestimmte Kapitalerträge (Erweiterung durch Abgeltungsteuer) |
Vermeidung des Steuerabzugs | durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungsbescheinigungen | durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungsbescheinigungen |
Charakter des Steuerabzugs | wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet | für Privatanleger i. d. R. Abgeltungswirkung |
Einkommensteuerveranlagung | ja | grundsätzlich nein, soweit abgeltender Steuerabzug |
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