Durch die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde die Versteuerung von Kapitaleinkünften reformiert.

Die folgende Übersicht zeigt die frühereund die aktuelleRechtslage:

 
  Jahre bis 2008 Jahre ab 2009
Tatbestände Frucht des Kapitals, z. B. Zinsen, Dividenden; i. d. R. keine Veräußerungsgewinne Frucht des Kapitals und Veräußerungsgewinne (i. d. R. Bestandsschutz für "Altpapiere")
Besteuerungs­zeitpunkt Zufluss der Erträge[1] Zufluss der Erträge[2]
Zurechnung Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer;
für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[3]
Gläubiger der Kapitalerträge, ggf. wirtschaftlicher Eigentümer;
für Gewinnausschüttungen: Anteilseigner[4]
Einkunftsermittlung

Einnahmen
./. tatsächliche Werbungskosten (mindestens Pauschbetrag)

./. Sparer-Freibetrag

Einnahmen
./. Sparer-Pauschbetrag

(i. d. R. kein Abzug tatsächlicher Kosten)
Verlustverrechnung
  • Verluste können grundsätzlich mit allen anderen Einkunftsarten verrechnet werden
  • gesonderte Beschränkun­gen für Steuerstundungs­modelle
  • eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG
  • gesonderte Beschränkun­gen für Steuerstundungs­modelle
Steuersatz progressiver Steuersatz zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer fixer Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer
Steuerabzug für bestimmte Kapitalerträge für bestimmte Kapitalerträge (Erweiterung durch Abgeltungsteuer)
Vermeidung des Steuerabzugs durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungs­bescheinigungen durch Freistellungsaufträge und sog. Nichtveranlagungs­bescheinigungen
Charakter des Steuerabzugs wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet für Privatanleger i. d. R. Abgeltungswirkung
Einkommen­steuer­veranlagung ja grundsätzlich nein, soweit abgeltender Steuerabzug

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