Rz. 41

Die ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 55 bis 57b GmbHG) setzt zunächst einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter voraus, der notariell beurkundet sein muss und auf der Grundlage einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ergangen ist (vgl. §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2 GmbHG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG handelt es sich bei der Stammkapitalerhöhung um eine Satzungsänderung, weshalb die Regelungen des § 53 GmbHG gelten. Die Gewährung von Stimmrechten ergibt sich aus § 47 Abs. 2 GmbHG. Danach gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme.

Des Weiteren muss der Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil übernimmt, eine notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung zur Übernahme des Anteils am erhöhten Kapital abgeben (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG). Zudem muss die beschlossene Kapitalerhöhung zur Handelsregistereintragung angemeldet werden.[1] Für die bilanzielle Erfassung gilt, dass das erhöhte Stammkapital mit der erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister in der Bilanz aufgenommen werden muss.

Da die Kapitalerhöhung nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtswirksam ist, ist an diesen Zeitpunkt auch die Notwendigkeit des bilanziellen Stammkapitalausweises gekoppelt. Zwischen dem Zeitpunkt der Leistung der Einlage und der Eintragung im Handelsregister sind die etwaig geleisteten Einlagen als Fremdkapital zwischen Rücklagen und Rückstellungen zu zeigen. Nach der Ergänzungsmöglichkeit der Bilanzgliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB kann dieser Posten dann als "Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen" bezeichnet werden.[2]

 

Rz. 42

Aus § 55a Abs. 1 GmbHG ergibt sich, dass die Geschäftsführung über den Gesellschaftsvertrag ermächtigt werden kann, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag über die Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine solche Ermächtigung für längstens 5 Jahre ausgesprochen werden kann und dieses genehmigte Kapital, orientiert am Nennbetrag, die Hälfte des Stammkapitals, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen darf (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Regelungslücken sind durch Rückgriff auf die aktienrechtlichen Bestimmungen (§§ 202 bis 206 AktG) zu schließen.[3]

 

Rz. 43

Neben der ordentlichen Kapitalerhöhung ist auch eine Kapitalerhöhung infolge der Umwandlung von Rücklagen möglich[4], die auch als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bezeichnet werden kann. Ein Beschluss über eine derartige Kapitalerhöhung ist allerdings an nachfolgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr wurde festgestellt.
  • Es liegt ein Beschluss über die Ergebnisverwendung vor.[5]

Gemäß § 57i Abs. 4 i. V. m. § 54 Abs. 3 GmbHG wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung wirksam. Übertragen auf die Möglichkeiten der bilanziellen Aufnahme der Kapitalerhöhung gilt auch hier, dass der erhöhte Betrag erst dann in der Handelsbilanz aufgenommen werden darf, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen wurde.

Hinsichtlich der Umwandlung verlangt § 57d Abs. 1 GmbHG: "Die Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluss eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein."

Die sich aus dem Aktienrecht ergebende Begrenzung der Umwandlungshöhe (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 AktG) gibt es abweichend im GmbH-Recht nicht. Restriktionen hinsichtlich Umwandlungsoptionen ergeben sich lediglich aus § 57d Abs. 2 GmbHG. Danach können Rücklagen lediglich dann nicht umgewandelt werden, wenn in der einschlägigen Bilanz ein Verlust, inkl. eines Verlustvortrags, gezeigt wird. Andere Gewinnrücklagen, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind, dürfen nach § 57d Abs. 3 GmbHG nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. In § 5a Abs. 3 GmbHG ist allerdings geregelt, dass bei einer UG (haftungsbeschränkt) die gesetzliche Rücklage unter bestimmten Voraussetzungen umgewandelt werden kann. Nach h. M. sind ausschüttungsgesperrte Gewinnrücklagen (§ 253 Abs. 6 HGB und § 268 Abs. 8 HGB) nicht umwandlungsfähig.[6]

[2] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 Rz. 51, 54.
[3] Vgl. Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 55a Rz. 1.
[6] Vgl. u. a. Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 Rz. 62.

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