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In Bezug auf die vorstehend genannten Kriterien materiellen Eigenkapitals bleibt demnach herauszustellen, dass zumindest eine vertragliche Abrede, die im Rahmen der Kapitalüberlassung eine Verlustteilnahme, eine Nachrangigkeit, eine Längerfristigkeit der Überlassung und eine Gewinnabhängigkeit der Vergütung vorsehen, indiziell dazu führt, dass diese Beträge dem materiellen Eigenkapital zugeordnet werden müssen und dies auch einen entsprechenden bilanziellen Ausweis nach sich zieht. Dabei kommt möglichen Vereinbarungen zur Verlustteilnahme und Nachrangigkeit eine besondere Bedeutung zu. Wichtig ist allerdings, dass derartige Kapitalbeträge trotz des möglichen bilanziellen Eigenkapitalcharakters nicht zum gezeichneten Kapital der Gesellschaft gehören.[1]

Auch die nachfolgend dargestellten Veränderungsoptionen des gezeichneten Kapitals rekurrieren damit nicht auf das Quasi-Eigenkapital einer Gesellschaft und müssen daher trennscharf vom gezeichneten Kapital separiert werden.

[1] Erreicht das Genussrechtskapital die Haftungsqualität von Eigenkapital und ist es nicht ertragswirksam zu vereinnahmen, so ist es gem. § 266 Abs. 3 HGB innerhalb des Postens "A. Eigenkapital" in einem separaten Posten auszuweisen, der nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals eingefügt werden kann. Das Genussrechtskapital ist grundsätzlich ohne Berührung der GuV in das Eigenkapital einzustellen, vgl. IDW HFA 1/1994, Tz. 2.1.3.

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