Rz. 5

Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG – eingefügt durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – ist das Rückzahlungsverbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anzuwenden. Damit erfolgte eine Gleichstellung von Gesellschafterdarlehen mit Darlehensforderungen fremder Dritter. Die frühere Rechtsprechung des BGH zu eigenkapitalersetzenden Darlehen wurde damit obsolet. Es findet sich in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die rechtsformübergreifende Regelung, dass Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz als nachrangig gelten.[1]

Kam es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 129 Abs. 1 InsO), so kann diese Maßnahme gemäß § 135 Abs. 1 InsO angefochten werden (insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestand).[2]

Erhaltene Gesellschafterdarlehen sind in der Handelsbilanz als Verbindlichkeiten zu passivieren.[3]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 694; Küting/Kessler, in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 272 HGB Rz. 204, Stand: 3/2016.
[2] Vgl. Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 135 Rz. 16 f., Stand: 3/2023.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 694.

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