Im Unterschied zu konventionellen Lebensversicherungen hängt die Höhe der Leistungen bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung unmittelbar von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock angesparten Vermögensanlagen ab, wobei üblicherweise die Sparanteile nur in Investmentanteilen angelegt werden. Eine der Höhe nach garantierte Leistung gibt es in der Regel nicht, selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist in Ausnahmefällen möglich. Die Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gehören unter den gleichen Voraussetzungen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Erträge aus konventionellen Lebensversicherungen.[1]

 
Wichtig

Teilweise Steuerfreiheit aufgrund Investmentsteuerreformgesetz

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind allerdings 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.[2] Die Steuerfreistellung greift allerdings nur, soweit Investmenterträge i. S. d. § 52 Abs. 28 Satz 21 EStG[3] (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind.[4]

Hinsichtlich der Versicherungsleistung kann vereinbart sein, dass der Versicherungsnehmer wählen kann, ob er statt einer Geldzahlung die Übertragung der Fondsanteile in sein Depot möchte. Wenn eine Übertragung der Fondsanteile erfolgt, ist als Versicherungsleistung der Rücknahmepreis anzusetzen, mit dem die Versicherungsleistung bei einer Geldzahlung berechnet worden wäre.[5]

 
Praxis-Tipp

Wahl des Fonds durch Versicherungsnehmer

Bei fondsgebundenen Verträgen ist es üblich, dass der Versicherungsnehmer einen oder mehrere Investmentfonds selbst wählen kann, wobei er die Auswahl für zukünftige Sparanteile während der Versicherungsdauer in der Regel ändern kann (Switchen). Außerdem kann das Recht eingeräumt sein, bereits investierte Sparanteile in andere Fonds umzuschichten (Schiften). Solche Umschichtungen stellen keinen Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG dar.[6]

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