Bei einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall leistet der Versicherer, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermin erlebt oder wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt. Die Leistung im Todesfall unterliegt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 
Wichtig

"Gebrauchte" Lebensversicherungen

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] sind in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die Sätze 7 und 8 eingefügt worden. Mit der Neuregelung wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruchs auch bei Eintritt des versicherten Risikos (z. B. bei Tod des Versicherten) steuerpflichtig.[2] Die Regelungen über den Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.[3]

Zwar ist im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung der Bezug der Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur die Versicherungsleistung im Erlebensfall. Für eine solche Differenzierung besteht bei Vereinnahmung der Versicherungsleistung durch den Erwerber einer "gebrauchten" Lebensversicherung allerdings kein Grund, da es an der Absicherung gegen die Ungewissheit eines biometrischen Risikos fehlt.[4]

Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die versicherte Person selbst (z. B. ein Arbeitnehmer) die Ansprüche von einem Dritten (z. B. Arbeitgeber) erwirbt (z. B. bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses). Die Steuerpflicht greift ebenfalls nicht, wenn aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art (Scheidung, Auseinandersetzung eines Nachlasses) durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.[5]

Die Neuregelung ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgezahlt werden.[6]

Die Ausgestaltung des Vertrags mit oder ohne Rentenwahlrecht gegen Einmalbeitrag oder laufende Beitragszahlung hat keinen Einfluss auf die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Wird bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht für die Rentenzahlung optiert, liegt in der Ausübung der Renten-Option eine Verfügung über die auszahlbare Versicherungsleistung, die einen Zufluss begründet. Für die Verrentung steht lediglich das nach Abzug der Kapitalertragsteuer[7] vorhandene Kapital zur Verfügung. Folglich muss der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen ermittelt und versteuert werden. Von diesem Unterschiedsbetrag behält das Versicherungsunternehmen die Kapitalertragsteuer von 25 % ein.[8] Die anschließenden Rentenzahlungen gehören zu den Einnahmen aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.[9]

[1] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014, BGBl 2014 I S. 1266.
[4] BT-Drucks. 18/1529 v. 26.5.2014 S. 52 f.
[7] S. gesonderter Abschnitt.

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