Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslangen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnet die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie nicht in Form einer lebenslangen Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn

  • eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt,
  • mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder
  • wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die Anforderungen an eine Rente erfüllen.

Ebenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sind Kapitalleistungen,

  • soweit ein Teil der Versicherungsleistung nicht als Rente gezahlt wird, oder
  • wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch durch eine Abfindung abgegolten wird, denn in diesem Fall wird eine lebenslange Rente tatsächlich nicht erbracht.

Bei einer Teilverrentung kann bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags[1] für die Kapitalauszahlung nur ein Teil der geleisteten Beiträge abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass lediglich die Beiträge ausgezahlt werden sollen und der verbleibende Teil verrentet wird. Auch in diesem Fall sind die geleisteten Beiträge gleichmäßig auf die Kapitalauszahlung und den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwert der Rentenauszahlung zu verteilen.[2]

Eine die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt dagegen voraus, dass gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente) vereinbart und auch tatsächlich erbracht werden. Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten), sind hingegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.[3]

 
Wichtig

Abfindung einer Rentengarantiezeit

Endet die Rentenzahlung hingegen aufgrund des Todes der versicherten Person, sind Kapitalleistungen zur Abfindung einer Rentengarantiezeit nicht zu besteuern.[4]

Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten) sind nur dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht. Maßgebend sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Grunde gelegte Sterbetafel und das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr der versicherten Person.[5]

 
Wichtig

Ertragsanteilsbesteuerung auch für Rechtsnachfolger

Entspricht die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der Erbe) die Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt.[6]

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