Ist der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird, ist bei ab dem 1.7.2010 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10 % der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Sterbetafel.[1]

 
Praxis-Beispiel

Spätester Rentenbeginn

Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung bei Vertragsabschluss beträgt somit 52 Jahre; davon 10 % sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit (gerundet) 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.

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