Die Besteuerung der Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall richtet sich für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge (Neuverträge) nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. des AltEinkG. Für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung allerdings weiter anzuwenden.[1] Damit besteht insbesondere die Steuerbefreiung für Altverträge fort.[2]

Maßgebend für die zutreffende Besteuerung ist somit die Einstufung als "Alt- oder Neuvertrag". Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Darunter ist für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins zu verstehen. Wenn der Steuerpflichtige geltend macht, der Vertragsabschluss sei vor dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins erfolgt, hat er dies durch geeignete Dokumente (z. B. Annahmeerklärung des Versicherers) zu belegen.[3]

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