Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung[1] wurde der Sonderausgabenabzug insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gesetzlich neu geregelt. Steuerpflichtige können danach diejenigen Beiträge zur (privaten und gesetzlichen) Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehen, die erforderlich sind, um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau zu erlangen.[2] Daneben können die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.[3] Diese Beiträge können auf jeden Fall als Sonderausgaben abgezogen werden, selbst wenn die Höchstbeträge von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG sowie der im Fall der Zusammenveranlagung nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG ermittelte Höchstbetrag überschritten wird.

Beiträge zu Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG[4] sind zwar dem Grunde nach gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG weiterhin zu 88 % abzugsfähig, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde (sog. Altverträge). Der Höhe nach wirken sie sich allerdings in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht (mehr) aus, da der bzw. die Höchstbeträge bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" sind.

 
Praxis-Beispiel

Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Der ledige Arbeitnehmer A hat im Kalenderjahr 2022 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v. 4.446 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 1.036 EUR geleistet. Die Krankenversicherung beinhaltet einen Anspruch auf Krankengeld. Daneben zahlt er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung i. H. v. 663 EUR und zu einer Lebensversicherung (Altvertrag) i. H. v. 480 EUR.

Die Krankenversicherungsbeiträge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG um 4 % zu kürzen, sodass 4.269 EUR anzusetzen sind. Daneben werden (nur) noch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1.036 EUR in den Sonderausgabenabzug einbezogen. Deshalb sind insgesamt 5.305 EUR abzugsfähig. Der Kürzungsbetrag bei der Krankenversicherung (177 EUR) sowie die Beiträge zur Arbeitslosen- und Lebensversicherung sind nicht abziehbar, da der Höchstbetrag von 1.900 EUR bereits überschritten ist.

Für die Berücksichtigung weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen, insbesondere also für Lebensversicherungsbeiträge zu Altverträgen, ergeben sich damit nur noch Spielräume, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Höchstbeträge nicht übersteigen.

[1] Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. 16.7.2009, BGBl 2009 I S. 1959.
[4] In der am 31.12.2004 geltenden Fassung.

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