Um die Besteuerung von Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen sicherzustellen, hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2009 in § 45d Abs. 3 EStG neue Mitteilungspflichten eingeführt. Diese Vorschrift verpflichtet inländische Versicherungsvermittler, das Zustandekommen eines Vertrags i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem BZSt nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres mitzuteilen.[1] Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

Die Mitteilungspflicht des inländischen Versicherungsvermittlers gilt nicht, wenn

  • das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder
  • das Versicherungsunternehmen dem BZSt bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.[3]

Der Umfang der im Rahmen der Mitteilungspflicht zu übermittelnden Daten erfasst in erster Linie die in § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e AO genannten Informationen. Neben den in § 93c Abs. 1 AO geregelten Daten müssen dem BZSt folgende Daten mitgeteilt werden:[4]

  • Angaben zum Versicherungsunternehmen:[5] Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrags;
  • Angaben zur Laufzeit und zur garantierten Versicherungssumme:[6] Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit;
  • Angaben zur Art des Versicherungsvertrags:[7] Angabe, ob es sich um einen konventionellen, fondsgebundenen oder vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
 
Hinweis

Inländische Niederlassung

Bei Verträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmen mit inländischer Niederlassung gilt diese Mitteilungspflicht nicht, da in diesen Fällen für das Versicherungsunternehmen eine Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG besteht.[8]

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