Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.[1]

Bei Erträgen aus Lebensversicherungsverträgen muss das Lebensversicherungsunternehmen Kapitalertragsteuer, (ggf.) Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag insbesondere nach folgender Maßgabe einbehalten und bescheinigen:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 EStG in der am 1.1.2008 geltenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags unberücksichtigt. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug ist für Neuverträge demzufolge der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.[2] Für Altverträge sind dies die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen[3];
  • der Steuerabzug ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG[4] von den rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören[5];
  • die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und (ggf.) die Kirchensteuer sind getrennt auszuweisen.[6]

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben v. 23.5.2022[7] und auf die diesem Schreiben beigefügten Muster verwiesen.

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