Grundsätzlich werden zwei Arten der Kapitalherabsetzung unterschieden:

Effektive Kapitalherabsetzung: Bei der effektiven Kapitalherabsetzung erhalten die Gesellschafter Geld. Möglich ist auch, dass die Gesellschafter ihre Sacheinlagen zurückerhalten. Außerdem können Gesellschafter von ihrer Einlagenverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden. Dabei kommt die Befreiung von der Einlagepflicht nur insoweit in Betracht, wie das Stammkapital herabgesetzt worden ist (§ 19 Abs. 3 GmbHG). Der GmbH werden damit vorhandene Werte entzogen.

 
Praxis-Beispiel

Buchung der Kapitalherabsetzung

Die Gesellschafter der X-GmbH beschließen eine Herabsetzung des Stammkapitals von 50.000 EUR auf 25.000 EUR. Das verminderte Kapital soll an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Folge: Buchungstechnisch wird der an die Gesellschafter ausgezahlte Betrag auf das Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" gebucht. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Gezeichnetes Kapital". Außerdem kann eine Kapitalherabsetzung in Betracht kommen, um Verluste der GmbH auszugleichen. Der Herabsetzungsbetrag wird in diesem Fall gegen das Verlustvortragskonto gebucht.

Rücklageneinstellung: Wenn der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag in eine Kapitalrücklage eingestellt werden soll, ergibt sich bei der GmbH keine Vermögensminderung. Das Eigenkapital – nicht zu verwechseln mit dem Stammkapital – bleibt unverändert. Die Rücklage kann zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, aber auch zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst und für eine Ausschüttung verwendet werden.

 
Praxis-Tipp

Keine Kapitalbindung

Der Herabsetzungsbetrag fällt nicht unter die Kapitalbindung (§ 30 GmbHG). Nach dieser Vorschrift darf das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Durch die effektive Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter auch eine Unterbilanz beseitigen. In diesem Fall wird das Stammkapital durch das GmbH-Vermögen, von dem schon Rückstellungen und Verbindlichkeiten abgezogen sind, nicht mehr gedeckt. Die Beseitigung der Unterbilanz hat den Zweck, das Stammkapital an das verbleibende GmbH-Vermögen anzupassen. Denn in der Regel ist das Vermögen zumindest teilweise schon nicht mehr vorhanden.

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