Rz. 120

Eine inländische (Mutter-)Kapitalgesellschaft hat zusätzlich zu ihrem Abschluss und ihrem Lagebericht in den ersten 5 Monaten des folgenden Konzerngeschäftsjahrs einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes (Tochter-)Unternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 HGB).

Nach § 290 Abs. 2 HGB besteht ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens stets, wenn

  • ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
  • ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist,
  • ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
  • es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts, ausgenommen Spezial-Sondervermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, sein.

Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, alle anderen Mutterunternehmen haben das Wahlrecht, den Konzernabschluss nach HGB oder IFRS aufzustellen. Der Konzernlagebericht ist stets nach § 315 HGB aufzustellen.[1]

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