Rz. 117

Pflichtmäßig ist der Lagebericht nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu erstellen.[1] Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein zusätzliches Berichtsinstrument und tritt damit als selbstständige Informationsquelle neben den Jahresabschluss. Angaben, die im Jahresabschluss zu machen sind, können daher nicht durch Angaben im Lagebericht ersetzt werden; umgekehrt können Angaben, die im Lagebericht zu machen sind, nicht durch Angaben im Jahresabschluss ersetzt werden. Diese Regelungen gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. d. § 264a HGB und für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

 

Rz. 118

Der Lagebericht soll sowohl eine Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft auf der Grundlage des abgelaufenen Geschäftsjahrs ermöglichen als auch die Risiken der künftigen Entwicklung darstellen. Während der Jahresabschluss vergangenheitsbezogen ist, ist der Lagebericht vergangenheits- und zukunftsbezogen. Letzterer soll die Informationsfunktion des Jahresabschlusses in Ergänzung zu den konkreten Jahresabschlussteilen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang unterstützen, indem er ein umfassenderes Bild der tatsächlichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zeichnet.

Die folgenden Bestandteile des Lageberichts werden unterschieden:

  • Wirtschaftsbericht (Geschäftsverlauf und -ergebnis, Unternehmenslage, Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, Risikobericht und Prognosebericht mit Chancen und Risiken), § 289 Abs. 1 Sätze 1-4 HGB;
  • Finanzrisikobericht (Risikomanagementziele und -methoden; § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB;
  • Forschungs- und Entwicklungsbericht, § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB;
  • Zweigniederlassungsbericht, § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB;
  • Hinweis zum Bestand an eigenen Aktien, § 289 Abs. 2 Satz 2 HGB;
  • Risikomanagment-Bericht durch kapitalmarktorientierte Unternehmen, § 289 Abs. 4 HGB;
  • Bericht zu übernahmerelevanten Angaben durch börsennotierte AG und KGaA, § 289a Abs. 1 HGB;
  • Vergütungsbericht durch börsennotierte AG, § 289a Abs. 2 HGB (soll mit dem ARUG II aus dem Lagebericht ausgelagert und mit § 162 AktG-E in einem gesonderten, von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam verfassten und im Internet zu veröffentlichenden Bericht erfolgen – nach aktueller Gesetzesfassung mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2021, allerdings durch das verspätete Gesetzgebungsverfahren ggf. auch schon früher);
  • Nichtfinanzielle Erklärung durch große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, § 289b Abs. 1 HGB;
  • Erklärung zur Unternehmensführung durch börsennotierte AG und KGaA und solche, die andere Wertpapiere an einem organisierten Markt ausgegeben haben, § 289f HGB.

Die letzten beiden Erklärungen können auch aus dem Lagebericht ausgelagert und als geschlossene Berichte im Internet veröffentlicht werden. Zudem unterliegen sie auch nicht der inhaltlichen Prüfungspflicht.[2]

 

Rz. 119

Neben diesem mehr vergangenheitsbezogenen Teil des Lageberichts ist auch über die erwartete zukünftige Entwicklung zu berichten. Der Lagebericht muss auf erkennbare Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung eingehen. Dazu sind auch bei großen Kapitalgesellschaften nichtfinanzielle Leistungsindikatoren mit einzubeziehen.

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