Rz. 90

Neben diesen allgemeinen Gliederungsgrundsätzen enthält § 266 HGB besondere für die Bilanz geltende Gliederungsvorschriften. Die Bilanz ist danach für alle Kapitalgesellschaften in Kontoform aufzustellen; eine Aufstellung in Staffelform ist nicht zulässig. Diese Regelungen gelten auch für die in § 264a HGB bezeichneten offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (vgl. Rz. 30) haben das in § 266 Abs. 2 und 3 HGB enthaltene Gliederungsschema unverkürzt und in der vorgeschriebenen Reihenfolge einzuhalten; für die Offenlegung gibt es nach § 327 HGB jedoch für mittelgroße Unternehmen Erleichterungen.[1] Kleine Kapitalgesellschaften (vgl. Rz. 30) können stattdessen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der sie auf die im Gliederungsschema mit arabischen Ziffern versehenen Untergliederungen verzichten. Auch sie müssen jedoch die dann übrig bleibenden Gliederungspositionen unverkürzt und in der vorgeschriebenen Reihenfolge darstellen. Kleinstkapitalgesellschaften haben sogar nur die Gliederungsposten mit den Buchstaben anzugeben (vgl. Rz. 41 ff.).

§ 266 HGB enthält in Abs. 2 die Gliederung der Aktivseite, in Abs. 3 die Gliederung der Passivseite. Sowohl Aktiv- als auch Passivseite enthalten 3 Stufen von Untergliederungen. Dabei wird die oberste Ebene mit Großbuchstaben, die zweite Ebene mit römischen Zahlen und die dritte Ebene mit arabischen Ziffern bezeichnet.

 

Rz. 91

Die verkürzte Bilanz der kleinen Kapitalgesellschaften hat danach folgende Struktur:

 

Aktivseite:

A.

Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B.

Umlaufvermögen

I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern (Wahlrecht)
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
 

Passivseite:

A.

Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklage
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern (Wahlrecht)

Kleinstkapitalgesellschaften bräuchten minimal lediglich in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung sowie Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu unterteilen, wenn das Wahlrecht zum Nichtansatz latenter Steuern gemäß § 274a Abs. 4 HGB genutzt wird.

 

Rz. 92

Die Gliederung der Bilanz dient in besonderem Maße der Klarheit, der Übersichtlichkeit und der Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses. Die Vergleichbarkeit wird in doppelter Hinsicht gewährleistet, nämlich einmal als Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse des gleichen Unternehmens auf verschiedene Bilanzstichtage und zweitens als Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Unternehmen untereinander.

 

Rz. 93

Das Gliederungsschema für die Bilanz folgt bestimmten sachlogischen Prinzipien.[2] Bedeutsam sind insbesondere das Ablaufgliederungsprinzip und das Liquiditätsgliederungsprinzip.

Nach dem Ablaufgliederungsprinzip ist auf der Aktivseite erst das Anlagevermögen und dann das Umlaufvermögen auszuweisen; innerhalb des Anlagevermögens erfolgt die Gliederung in der Reihenfolge der immateriellen Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Im Umlaufvermögen erfolgt die Darstellung zuerst der Vorräte, dann der Forderungen, dann der Wertpapiere und dann der Zahlungsmittel. Auf der Passivseite werden nach dem Ablaufgliederungsprinzip erst das Eigenkapital, dann die Rückstellungen und Verbindlichkeiten dargestellt.

Nach dem Liquiditätsgliederungsprinzip werden die Wirtschaftsgüter nach ihrer Geldnähe geordnet, d. h. nach aufsteigender Liquidität. Als erste Position werden die am wenigsten liquiden Vermögensgegenstände, als letzte Position die liquiden Geldmittel gezeigt.

[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz. 7 ff.

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