Rz. 28

Die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB gelten grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften, mit Ausnahme der nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB befreiten konzernangehörigen Gesellschaften (vgl. Rz. 22, 27).

Da aber die §§ 264 ff. HGB einen verhältnismäßig starren Rahmen bilden und ihre Erfüllung auch einen erheblichen Aufwand erfordert, werden für bestimmte Kapitalgesellschaften Erleichterungen von diesen Vorschriften gewährt. Grund dafür ist das als geringer eingestufte Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, sodass diesen bestimmten Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses größere Flexibilität gewährt wird. Die Größenklassen und die damit verbundenen Erleichterungen für Kleinst-, kleine und mittelgroße Unternehmen gelten auch für die unter § 264a HGB fallenden offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.

 

Rz. 29

Für die Gewährung dieser Erleichterungen werden die Kapitalgesellschaften zunächst nach § 267 HGB in 3 Kategorien eingeteilt: große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften. Zudem wurden seit dem Geschäftsjahr 2012 mit § 267a HGB zusätzlich innerhalb der kleinen Kapitalgesellschaften noch die Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt.[1] Dabei sind jeweils 3 Größenmerkmale zu berücksichtigen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.[2]

 

Rz. 30

Bilanzsumme ist die Summe der Aktiva (einschließlich Bilanzierungshilfen) der auf den betreffenden Abschlussstichtag aufgestellten Bilanz. Die Bilanzsumme wird nach § 267 Abs. 4a HGB durch einen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB – nicht aber durch Bilanzvermerke – vermindert.

Umsatzerlöse sind die Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB.[3] Maßgebend sind die Umsatzerlöse der letzten 12 Monate vor dem Bilanzstichtag. Hat das Geschäftsjahr nicht 12 Monate umfasst, z. B. bei einem Rumpfgeschäftsjahr, hat eine Einbeziehung so vieler der letzten Monate des vorangegangenen Geschäftsjahres zu erfolgen, bis die Zahl von 12 Monaten erreicht ist.

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (im arbeitsrechtlichen Sinne verstanden) wird dadurch gebildet, dass jeweils 1/4 der zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. beschäftigten Arbeitnehmer addiert wird. Für Rumpfgeschäftsjahre ist wie bei den Umsatzerlösen zu verfahren. Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub, krankgeschriebene Arbeitnehmer, streikende oder kurzarbeitende Arbeitnehmer, Teilzeit- und Aushilfskräfte sind einzubeziehen, gesetzliche Vertreter, Personen in Elternzeit, in der Ausbildung, die per Werkvertrag beschäftigt werden, in Vorruhestand sowie auf Leiharbeitnehmerbasis beschäftigte ohne arbeitsrechtliche Zuordnung zur Gesellschaft dagegen nicht. Teilzeitkräfte sind voll, nicht nur pro rata der Arbeitszeit, zu zählen.[4]

Die durch das BilRuG geänderten Schwellenwerte sind für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden. Die Klasse der kleinen Kapitalgesellschaften wurde mit dem BilRuG deutlich ausgeweitet, da die Schwellenwerte um ca. 23 % angehoben wurden. Die Klasse der mittelgroßen Kapitalgesellschaften erfuhr dagegen keine proportionale Steigerung, sondern wurde nur um weniger als 4 % erhöht, was nicht einmal die Preissteigerungsrate seit der letzten Erhöhung mit dem BilMoG ausgleicht. Tabelle 1 verdeutlicht die Schwellenwerte .

 
  Größenklasse
  Kleinst Klein Mittel Groß
Bilanzsumme in Mio. EUR ≤ 0,35

(> 0,35 – 4,84)

> 0,35 – 6,00

(> 4,84 – 19,25)

> 6,00 – 20,00

(> 19,25)

> 20,00
Umsatz in Mio. EUR ≤ 0,70

(> 0,70 – 9,68)

> 0,70 – 12,00

(> 9,68 – 38,5)

> 12,00 – 40,00

(> 38,5)

> 40,00
Mitarbeiter ≤ 10

> 10

≤ 50

> 50

≤ 250
> 250
Die Klammerwerte stellen die in § 267 HGB bzw. § 293 HGB bestimmten Schwellenwerte vor BilRUG dar.

Tab. 1: Aktuelle Schwellenwerte in den §§ 267 und 267a HGB sowie die bis 2016 (mit Wahlrecht zur Anwendung nur bis 2014) gültigen Werte

 

Rz. 31

Maßgebend sind jeweils 2 der 3 Merkmale: Die Kapitalgesellschaft wird in diejenige Größenklasse eingeordnet, für die sie mindestens 2 der 3 Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden (vollen oder Rumpf-) Geschäftsjahren erfüllt hat (§ 267 Abs. 4 HGB). In den Fällen der Neugründung oder Umwandlung erfolgt die erstmalige Einordnung in eine Größenklasse gemäß § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB (ggf. i. V. m. § 267a Abs. 1 Satz 3 HGB) nach den Verhältnissen des ersten Abschlusstages nach der Neugründung oder Umwandlung, sodass eine Eingruppierung schon für das erste Geschäftsjahr erfolgen kann. Diese Einjahres-Betrachtung gilt nach § 264 Abs. 4 Satz 3 HGB nicht, wenn der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB ist. In diesem Fall ist somit auch auf 2 Jahre abzustellen.

 

Rz. 32

Eine Ausnahme von den Eingruppierungsregeln gilt nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften n...

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