Rz. 19

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Kapitalgesellschaft.[1] Hieran schließt sich jedoch nicht die Abwicklung der Kapitalgesellschaft an; vielmehr wird die Abwicklung durch die insolvenzrechtliche Verwertung und Verteilung des Vermögens ersetzt. Mit Beendigung der Verteilung des Vermögens der Kapitalgesellschaft ist diese im Handelsregister zu löschen.

 

Rz. 20

Im Insolvenzverfahren bleiben die handelsrechtlichen (und steuerrechtlichen) Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach § 155 InsO bestehen. Die spezifischen insolvenzrechtlichen Rechnungslegungsregeln nach § 153 InsO verdrängen also die handelsrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluss nicht, sondern treten neben sie. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Kapitalgesellschaft daher einen Jahresabschluss nach den allgemeinen Regeln aufstellen. Allerdings ist bei der Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB dann nicht von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren auf die Zerschlagung des Unternehmens und die Versilberung der Vermögensgegenstände gerichtet ist. Dagegen ist bei der Bilanzierung weiterhin von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren auf Erhaltung und Fortführung des Unternehmens auf Dauer zielt. Die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind vom Insolvenzverwalter zu erfüllen.[2]

 

Rz. 21

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge