Rz. 9

Aus dem Prinzip der Trennung der Sphäre der Kapitalgesellschaft von der der Gesellschafter folgt, dass die Kapitalgesellschaft selbst handlungsfähig ist und zu diesem Zweck über eigene Organe verfügt. Lediglich für die Gesellschafterversammlung als Organ der Kapitalgesellschaft besteht eine Verbindung zu den Gesellschaftern, da die Gesellschafterversammlung Organ der Kapitalgesellschaft ist. Für die anderen Organe, d. h. Vorstand/Geschäftsführer und Aufsichtsrat besteht das Prinzip der Fremdorganschaft. Das bedeutet, dass diese Organe nicht Gesellschafter sein müssen, sondern unabhängig von den Gesellschaftern bestehen können.[1]

[1]

Zu den Besonderheiten der KGaA s. "Kommanditgesellschaft auf Aktien".

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