Rz. 6

Da die Haftung der Gläubiger der Kapitalgesellschaft auf die Einlagen der Gesellschafter beschränkt ist, kommt der Erhaltung dieses Kapitals erhebliche Bedeutung zu. In der Satzung der Kapitalgesellschaft muss dieses Haftungskapital bezeichnet sein. Dieser Haftungsbetrag ist das gezeichnete Kapital und ist in der Bilanz auf der Passivseite als erste Position unter Eigenkapital auszuweisen (§ 266 Abs. 3 HGB). Das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 HGB definiert als dasjenige Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die Gesellschafter haben mindestens den Betrag des gezeichneten Kapitals zur Verfügung zu stellen, entweder indem sie ihn in die Kapitalgesellschaft einzahlen oder indem sie persönlich für den Betrag der ausstehenden Einlagen den Gesellschaftsgläubigern haften.

Gezeichnetes Kapital kann im Rahmen der Gründung der Kapitalgesellschaft oder später bei Kapitalerhöhung entstehen. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals ohne Einzahlung der Anteilseigner.

 

Rz. 7

Wegen der Trennung der Vermögenssphären der Kapitalgesellschaft von der ihrer Gesellschafter hat das gezeichnete Kapital den Charakter von Garantiekapital, das als genau definierte und garantierte Haftungsgrundlage den Gläubigern zur Verfügung stehen soll. Hieraus folgt die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass dieses Kapital auch tatsächlich aufgebracht wird und während der Existenz der Kapitalgesellschaft auch erhalten wird. Dies geschieht durch die Grundsätze der realen Kapitalaufbringung und der nominellen Kapitalerhaltung.

 

Rz. 8

Durch den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung soll sichergestellt werden, dass von den Gesellschaftern mindestens ein dem gezeichneten Kapital entsprechendes Vermögen aufgebracht und der Kapitalgesellschaft zur freien Verfügung gestellt wird. Demgegenüber soll durch den Grundsatz der nominellen Kapitalerhaltung sichergestellt werden, dass während der Existenz der Kapitalgesellschaft zumindest das gezeichnete Kapital erhalten bleibt, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge