Rz. 4

Ein weiteres Strukturmerkmal der Kapitalgesellschaft ist, dass ihre Gesellschafter grundsätzlich beschränkt haften. Beschränkte Haftung bedeutet, dass die Gläubiger der Kapitalgesellschaft ihre Forderungen nur gegen das Gesellschaftsvermögen geltend machen können. Die Gesellschafter haften diesen Gläubigern nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Kapitaleinlage, die in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übergegangen ist. Genau genommen ist es daher unrichtig, von einer beschränkten Haftung der Gesellschafter zu sprechen. Sie haften den Gesellschaftsgläubigern mit dem ihnen gehörenden Vermögen überhaupt nicht. Eine Haftung für Gesellschaftsschulden besteht nur für das Gesellschaftsvermögen der Körperschaft, nicht für das (Privat-)Vermögen der Gesellschafter.

Eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann sich nur ergeben, wenn die Gesellschafter das durch Satzung vorgeschriebene Kapital nicht aufgebracht haben; insoweit haften sie für den Fehlbetrag des Kapitals persönlich.

 

Rz. 5

Jedoch sind Ausnahmen von dem Prinzip der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich. So haftet der Komplementär einer KGaA nach § 278 AktG für die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger unbeschränkt und persönlich mit seinem Privatvermögen, auch soweit er den auf ihn entfallenden Anteil am Grundkapital eingezahlt hat. Bei der GmbH kann nach § 26 GmbHG im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter Nachschüsse in das Gesellschaftsvermögen zu leisten haben; diese Nachschusspflicht kann nach § 27 GmbHG betragsmäßig unbeschränkt sein. Insoweit tritt auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge