Zusammenfassung

 
Begriff

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Darin können sich mehrere oder auch nur eine Person zusammenschließen, um einen gemeinsamen, i. d. R. wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Für sie gelten spezielle handelsrechtliche Vorschriften, die insbesondere die Kapitalaufbringung und dessen Erhalt gesetzlich normieren. Steuerrechtlich bestehen ebenfalls besondere Regelungen, von denen andere Rechtsformen, wie z. B. Personengesellschaften, nicht betroffen sind.

Die am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft sind die GmbH, die AG sowie die KGaA. Der Gesetzgeber hat zum 1.11.2008 eine Unterform der GmbH geschaffen – die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt). Daneben sind aber auch ausländische Rechtsformen der Kapitalgesellschaft anzutreffen, z. B. die Limited (Ltd). Und ab 2022 kann auch eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaft durch Option wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen der Kapitalgesellschaften finden sich im jeweiligen Gesetz: für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) im GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. für die AG und KGaA im Aktiengesetz (AktG). Soweit die Kapitalgesellschaft eine Handelsgesellschaft ist, gelten die Normen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für die Besteuerung sind die Regeln unabhängig von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthalten.

Handelsrecht

1 Rechtsformen

Zu den Kapitalgesellschaften gehören insbesondere folgende Rechtsformen:

  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) sowie
  • Europäische Aktiengesellschaften (SE).

Alle Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie sind daher in der Lage, Eigentum zu erwerben, können vor Gericht klagen oder beklagt werden und haften für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden. Sie gelten immer als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 HGB). Unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck ist eine Kapitalgesellschaft stets Formkaufmann.

Ein grundlegendes Element der Kapitalgesellschaften ist, dass es keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern gibt. Die Kapitalgesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter bleiben außen vor – das sog. Trennungsprinzip. Nur sehr eingeschränkt kann eine mittelbare Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zukommen, z. B. im Gründungsstadium.

Zwar wird unter einer Gesellschaft im Regelfall ein Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden, doch eine Kapitalgesellschaft kann auch durch nur eine Person gegründet werden, z. B. sog. Einmann-GmbH.

 
Achtung

Ausländische Rechtsformen

Insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH müssen auch im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften im Inland in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie hier eine Geschäftstätigkeit entfalten. Deren Vorteil ist vor allem, dass sie mit wenig Gründungskapital ausgestattet werden können und die Gründung nur wenige Tage in Anspruch nimmt.

In der Praxis hat davon insbesondere die Rechtsform der britischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd) profitiert. Die Limited erfordert kein Mindestkapital. In der Praxis kann sie bereits mit einem Kapital von ca. 100 GBP gegründet werden. Bis zu dieser Höhe fallen Gründungskosten an, welche damit unter den im Inland bei einer GmbH-Gründung anfallenden Kosten liegen.

Doch allein aus diesen Gründen sollte heute auf eine Limited als Rechtsform nicht mehr zurückgegriffen werden. Als Reaktion auf den Gründungsboom der Limiteds hat der Gesetzgeber ab 1.11.2008 die Unternehmergesellschaft (kurz: UG (haftungsbeschränkt)) als deutsche Lösung geschaffen. Bekannt wurde diese Rechtsform auch unter dem Begriff "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH".

1.1 Aktiengesellschaft

Zur Gründung einer AG wird grundsätzlich nur noch eine Person benötigt. Diese stellt die Satzung des Unternehmens durch notarielle Beurkundung fest. Die Satzung einer AG muss folgende Grundangaben zwingend enthalten (§ 23 Abs. 3 AktG):

  • Firma (Name der Gesellschaft);
  • deren Sitz;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 EUR);
  • die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien (mindestens 1 EUR) oder in eine bestimmte Anzahl an Stückaktien;
  • Angaben, ob die Aktien auf den jeweiligen Inhaber oder den Namen des aktuellen Aktionärs Firma ausgestellt sind (Inhaber- oder Namensaktien);
  • Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird;

    sowie

  • Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der AG (§ 23 Abs. 4 AktG).

Das Aktiengesetz schreibt zwingend folgende 3 Organe einer AG vor:

  • den Vorstand,
  • den Aufsichtsrat und
  • die Hauptversammlung.

Der Vorstand hat die Geschäfte der AG zu führen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführ...

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