Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Maßgebend sind die Buchwerte der letzten Steuerbilanz (je nach Ausübung des Wahlrechts gem. R 11 Abs. 1 Satz 3 KStR 2015 des letzten Wirtschaftsjahrs oder des Rumpfwirtschaftsjahrs).

War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen vorhanden, gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen (Stammkapital zzgl. Aufgelder). Dies hat Bedeutung für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft bereits vor Ablauf ihres ersten Wirtschaftsjahrs aufgelöst und kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet wird.

 
Praxis-Beispiel

Auflösung einer GmbH

Die Gründung der X-GmbH erfolgte zum 1.3.06. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Eröffnungsbilanz hat folgendes Aussehen:

 
Aktiva Eröffnungsbilanz X-GmbH 1.3.06 Passiva
Bank 300.000 EUR   Stammkapital 500.000 EUR
Ausstehende Einlagen 200.000 EUR      
  500.000 EUR     500.000 EUR

Zum 1.8.06 wird bereits die Auflösung der X-GmbH beschlossen. Es gab keine Geschäftsvorfälle.

Als Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gem. § 11 Abs. 5 KStG die Summe der von der Gründung bis zur Auflösung geleisteten Einlagen (300.000 EUR) anzusetzen.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen, die von einer Kapitalgesellschaft in Liquidation nach der Auflösung für Wirtschaftsjahre vor Beginn der Liquidation beschlossen wurden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Abwicklung-Anfangsvermögens

Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, beschließt am 30.4.06 eine Gewinnausschüttung i. H. v. 100.000 EUR für das Wirtschaftsjahr 05. Die Auszahlung erfolgt am 15.5.06. Am 1.4.06 wurde die Auflösung der X-GmbH beschlossen.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gem. § 11 Abs. 4 KStG i. H. v. 100.000 EUR für das Wirtschaftsjahr 05 zu kürzen.

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