Die Besteuerung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Liquidation erfolgt nach § 11 KStG. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Verfahren, bei dem der im Liquidationszeitraum erwirtschaftete Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass vorhandene stille Reserven steuerlich erfasst werden. Im Rahmen des § 11 KStG gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nicht mehr, die im Übrigen sonst geltenden Vorschriften sind auf die Gewinnermittlung anzuwenden.[1] Voraussetzung für die Anwendung von § 11 KStG ist die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft. Daher gilt § 11 KStG nicht bei Scheinliquidationen, wenn die GmbH nach ihrer Auflösung weiterhin wirtschaftlich tätig ist.

Eine Ausnahme bildet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Obwohl hier eine Abwicklung unterbleibt, ist § 11 Abs. 16 KStG sinngemäß anzuwenden.[2]

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