Die Limited ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei welcher die Haftung ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Besonderheit liegt darin, dass die Limited ausländischen Rechtsnormen unterliegt – z. B. dem britischen Recht. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH kein Grund, dieser juristischen Person die Niederlassung in einem EU-Staat zu verwehren.

In der Praxis sind das geringe Mindestkapital, z. B. mit nur 1 britischen Pfund, und die schnelle, unbürokratische und kostengünstige Gründungsphase die Gründe, die für eine Limited sprechen. Beachtet werden sollte aber, dass neben dem deutschen auch das englische Recht anzuwenden ist (auch für die Gewinnermittlung) und zudem auch die Veröffentlichungspflichten in Großbritannien erfüllt werden müssen.

 
Praxis-Tipp

Vorsicht vor britischer Limited

Die Vorteile bei einer Gründung einer ausländischen Limited hatten sich in der Praxis durch die zusätzlichen Aufwendungen im laufenden Geschäftsbetrieb schnell wieder relativiert. Und zumindest für die britische Limited ist mit dem erfolgten Austritt von Großbritannien aus der EU (sog. Brexit) und dem damit einhergehenden Verlust der Haftungsbeschränkung die Rechtfertigung verloren gegangen.

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