Rz. 109

Für einen besseren Überblick werden nachfolgend die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungsstandards IAS 7 und DRS 21 synoptisch dargestellt:

 
Inhalt IAS 7 DRS 21
Verpflichtende Mindestgliederung nein ja (DRS 21.21)
Pflicht zur Angabe von Vergleichszahlen der Vorperiode ja (IAS 1.10) nein (DRS 21.22)
Ausweis von außerordentlichen Posten zulässig/gefordert nein ja (DRS 21.28)
Zuordnung von Ein- oder Auszahlungen aus Verkauf oder Kauf von kurzfristigen Wertpapieren Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (IAS 7.15) Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.46)
Zuordnung von erhaltenen Zinsen und Dividenden Wahlrecht Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.44)
Zuordnung von gezahlten Zinsen und Dividenden Wahlrecht Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (DRS 21.48)
Zuordnung von Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen nicht geregelt Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (DRS 21.49)

Tab. 9: Synoptische Darstellung der Unterschiede zwischen IAS 7 und DRS 21

 

Rz. 110

Der IAS 7 ist dahingehend zu kritisieren, dass er vielfältige Wahlrechte für die Ausgestaltung der Gliederung und Darstellung der Kapitalflussrechnung lässt. Diese sind jedoch stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rechnungslegung nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen hat. "Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln." (IAS 1.15). Damit stehen die Wahlrechte dem Bilanzierenden nicht für eine zielgerichtete Abbildung zur Beeinflussung der Adressaten zur Verfügung. Entsprechend der Neutralität (neutral) sollen die im IFRS-Abschluss gebotenen Informationen frei von Verzerrungen sein, d. h. wertfrei und objektiv (RK.2.15). Dies schließt alle abschlusspolitischen Maßnahmen des Managements aus, das nur der Generierung möglichst entscheidungsnützlicher Information der Kapitalgeber gegenüber verpflichtet ist. Dennoch erfolgen offenbar mit dem Ersetzen von IAS 1 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 7 eine Streichung dieser Wahlrechte für die meisten Unternehmen, allerdings wahrscheinlich nicht vor dem Geschäftsjahr 2022 (s. Rz. 82a).

 

Rz. 111

Nachdem DRS 2 die Wahlrechte aus IAS 7 in die deutsche Rechnungslegung überführt hat, bezweckt DRS 21 dagegen nun eine striktere Trennung der Zahlungsströme aus den 3 Aktivitäten laufende Tätigkeit, investive Tätigkeit und Finanzierungsbereich. Hierzu wird der Cashflow aus laufender Tätigkeit enger gefasst. Insbesondere sollen Zinszahlungen nur noch dem Finanzierungscashflow zugeordnet werden. Dagegen wurde eingewandt, dass es spezifische Geschäftsmodelle gibt, aufgrund derer operative und finanzielle Zahlungsströme nicht eindeutig unterscheidbar sein können. Diesen Bedenken ist der HGB-FA des DRSC im Grunde nicht gefolgt.[1] Indes beschränkten sich die Kommentatoren des Entwurfs nicht auf eine Ablehnung dieses strikten Trennungsgebots. Vielmehr wurde auch konstruktive Kritik geübt, wie dessen Verwirklichung erreicht werden kann. Denn der Nutzen einer Trennung der Zahlungsströme wird teilweise wieder durch eine undifferenzierte Ertragssteuerzahlung vermindert. Gleichwohl tendiert auch das IASB jetzt in die Richtung, den Cashflow aus operativer Tätigkeit als Cashflow aus Betriebsergebnis zu verstehen (s.Rz. 50 und 82a). Zudem erscheinen einige Ungenauigkeiten in der Mindestgliederung des DRS 21 bzw. in Verbindung zu den übrigen Normen enthalten zu sein.

 

Rz. 112

Vor diesem Hintergrund hat der Facharbeitskreis IFRS & Controlling des ICV eine modifizierte Anwendung von DRS 21 vorgeschlagen.[2] Die Modifikationen zielen auf Abweichungen von folgenden Regelungen:

  • Abweichend von DRS 21.19 ist eine Zuordnung von Ertragssteuerzahlungen auf steuerrelevante Zahlungsströme in Analogie zur Zuordnung dieser Ströme in die Tätigkeitsbereiche (operating, investing, financing activity) vorzunehmen. Von der Zuordnungsbeschränkung ("soweit diese eindeutig zugeordnet werden können") soll abgesehen werden, um sicherzustellen, dass die ermittelten Ergebnisse auch sachgerecht dargestellt sind.[3]
  • Das Mindestgliederungsschema ist außerdem anzupassen:

    • Die Bezeichnung der im Mindestgliederungsschema für die indirekte Darstellung des operativen Cashflows vorgegebenen Position 3 "Zugänge/Abgänge Rückstellungen" ist irreführend und klarstellend zu ändern. Denn das DRSC möchte sowohl die Abzinsungs- als auch die Deckungsvermögenseffekte in den Tätigkeitsbereichen Cashflow aus Investitionstätigkeit bzw. Cashflow aus Finanzierungst...

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