BMF, 26.8.2002, IV C 1 - S 2407 - 4/02
Nach § 44 Abs. 1 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Der Zeitpunkt der Entstehung ist maßgebend für den Zeitpunkt, in dem die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer in § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen Kapitalertragsteuer bis spätestens zum 31.12.2002 beim zuständigen FA eingeht
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2002, 836
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen