Der Anleger benötigt eine Steuerbescheinigung, wenn die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag bzw. die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden sollen. Ohne diese Bescheinigung ist keine Anrechnung möglich.[1] Dies gilt auch bei Zinserträgen aus Spareinlagen; hier reicht zur Anrechnung der Steuerabzugsbeträge deren Eintragung im Sparbuch alleine nicht aus.[2]

Die Steuerbescheinigungen können mittlerweile auch elektronisch übermittelt werden. Auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge sind sie allerdings auf Papier zu übersenden.[3]

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