Regelabfrage

In den Monaten September und Oktober erfolgt durch den Abzugsverpflichteten zum Stichtag 31.8. beim BZSt eine Abfrage zur Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen. Die Abfrage muss jährlich wiederholt werden, wenn im Folgejahr Kapitalerträge zufließen sollen. Hierbei handelt es sich um die sog. Regelabfrage. Für die Abfrage sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten nicht vor, kann diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der Regelabfrage) angefragt werden.

Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres zugrunde zu legen.

Eine ausführliche Anleitung zur Regelabfrage ist auf den Internetseiten des BZSt zu finden.

Anlassabfrage

Neben den Regelabfragen sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete – insbesondere Kreditinstitute – haben die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist so lange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist.

Kirchensteuerabzugsmerkmal

Das BZSt teilt dem Abzugsverpflichteten die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten – die Kirchensteuerabzugsmerkmale – mit. Mit dem Kirchensteuerabzugsmerkmal wird für Angehörige einer Religionsgemeinschaft die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und der Kirchensteuersatz dieser kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft abgebildet.

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird ein neutraler Wert (Nullwert) mitgeteilt.

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