Werden einzelne Kapitalanlagen oder das gesamte Depot auf einen anderen Gläubiger übertragen, unterstellt das Gesetz (lediglich) für Zwecke der Kapitalertragsteuer eine entgeltliche Übertragung.[1] Der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung gilt als Einnahme aus der Veräußerung; ggf. bemisst sich die Steuer nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage, die 30 % der Anschaffungskosten beträgt.[2]

Hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts ist § 44 Abs. 1 Sätze 7–9 EStG entsprechend anwendbar (Zahlung der Kapitalertragsteuer an den Abzugsverpflichteten bzw. Mitteilungspflicht ans FA mit anschließender Nachforderung).[3]

Durch diese Regelung soll auch für die Fälle ein Kapitalertragsteuerabzug greifen, in denen das Depot/das Wertpapier ohne Kenntnis der Bank veräußert wird.

Wird eine Kapitalanlage unentgeltlich übertragen, führt dies jedoch nicht zu einem Tatbestand nach § 20 EStG.[4] Daher tritt auch keine Kapitalertragsteuerpflicht ein, wenn der Anleger der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. In diesem Fall muss die (inländische) Bank das Finanzamt informieren[5], wobei die Meldungen bis zum 31.5. des Folgejahres beim Betriebsstättenfinanzamt eingehen müssen.[6]

In Erbfällen ist von einer unentgeltlichen Depotübertragung auszugehen. Auf die Meldung verzichtet die Finanzverwaltung, da bereits eine Meldepflicht nach § 33 ErbStG vorliegt.[7]

Für den steuerfreien Wertpapieraltbestand (Erwerb vor dem 1.1.2009) besteht keine Abzugsverpflichtung.[8]

Es muss aber nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung eine Meldung für Zwecke der Schenkungsteuer – erstmalig für Übertragungen ab dem 1.1.2024 – erfolgen. Bis zum Jahr 2023 ist keine Meldung zu übermitteln.[9]

 
Achtung

Gläubigerwechsel bei Übertragung eines Einzeldepots auf ein Gemeinschaftsdepot

Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 43 Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG.[10]

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