Bei Fremdwährungsgeschäften sind die Anschaffungs- und Veräußerungspreise in EUR umzurechnen. Damit werden alle Währungsgewinne steuerlich erfasst. Die Anschaffungsdaten bei sog. Finanzinnovationen[1] wurden von den Kreditinstituten entsprechend der bis 2008 geltenden Regelungen bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 i. d. R. nur in EUR und auch ohne Anschaffungsnebenkosten gespeichert. Daher wird es seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei Veräußerung oder Einlösung der Unterschiedsbetrag ohne Anschaffungsnebenkosten und weiterhin in Fremdwährung ermittelt und der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs in EUR umgerechnet wird.[2]

[1] Wertpapiere i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge