BMF, 24.11.2008, IV C 1 - S 2401/08/10001

Bezug: Sitzung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. bis 23.10.2008 in Berlin (TOP 4)

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

 

I. Allgemeines

 

1. Muster der Steuerbescheinigung

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Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.

Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger.

 

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

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Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z.B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten.

 

3. Ergänzende Angaben

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Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

 

4. Erstmalige Erteilung

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Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

 

5. Berichtigung

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Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.

 

II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)

 

1. Allgemeines

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Grundsätzlich soll eine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z.B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto oder -depot / Wohnungseigentümergemeinschaft / Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen. Bei Lebensversicherungen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

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Die inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszufüllen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z.B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden.

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Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kreditinstitute die Steuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilen. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer bzw. der ISIN – Nummer aus.

 

2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere

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Gemeinschaftskonten

Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten / -depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entschieden wird, ist die Bescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinsch...

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