Die Kapitalerhöhung stellt ebenso wie die Kapitalherabsetzung eine Maßnahme dar, bei der das Grund- bzw. Stammkapital angepasst wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer effektiven und einer nominellen Kapitalveränderung. Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird der Kapitalgesellschaft neues Eigenkapital zugeführt, bei der Kapitalerhöhung gegen Gesellschaftsmittel findet lediglich eine Umschichtung innerhalb des Eigenkapitals statt, d. h. Rücklagen werden in Nennkapital umgewandelt.
Umgekehrt werden bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung der Kapitalgesellschaft finanzielle Mittel entzogen, während bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgezahlt wird.
Handelsrechtliche Vorschriften finden sich im Abschn. 4 des GmbHG – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags – in den §§ 53 – 58f GmbHG bzw. im 6. Teil des AktG – Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung – in den §§ 179 – 240 AktG. Von Bedeutung für die steuerlichen Folgen bei der Kapitalgesellschaft sind vor allem §§ 27, 28 KStG. Die steuerlichen Konsequenzen beim Anteilseigner ergeben sich aus §§ 3, 3c, 17, 20, 32d EStG und § 8b KStG.
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