Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen findet keine Auskehrung des herabgesetzten Nennkapitals an die Anteilseigner statt, daher liegen insoweit auch keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Beim ausscheidenden Anteilseigner liegen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor. Er erzielt jedoch aus dem Verkauf der Anteile einen Gewinn oder Verlust, der nach § 17 EStG oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt. Erwirbt die Kapitalgesellschaft die Anteile zu einem unangemessen hohen Preis, liegt in Höhe des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

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