Kapitalgesellschaften können eigene Anteile oder Anteile, die Gesellschafter an ihr besitzen, durch zwei Arten einziehen:

  1. Die Kapitalgesellschaft erwirbt die Anteile zunächst von den Anteilseignern und zieht sie anschließend ein. Die Einziehung der Anteile ist nach den Regeln der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorzunehmen.[1] In diesem Fall wird das Nennkapital um den Nennwert der eingezogenen Anteile herabgesetzt. Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen jedoch nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, deren Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag voll eingezahlt ist, der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder zu Lasten des Bilanzgewinns oder der freien Rücklagen eingezogen werden.[2] Die Einziehung erfolgt in diesem Fall nach den Grundsätzen der vereinfachten Kapitalherabsetzung. Das Nennkapital weicht dann aber von der Summe der Nennwerte der einzelnen Anteile ab.
  2. Die Kapitalgesellschaft zieht die Anteile ohne vorigen Erwerb ein. Dies kann – nach den gleichen Regeln wie für die Einziehung im Anschluss an den Erwerb – entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

2.4.1 Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen hat keine Auswirkung auf das körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft. Durch die Kapitalherabsetzung fällt lediglich der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" auf der Passivseite der Bilanz weg.

2.4.2 Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen findet keine Auskehrung des herabgesetzten Nennkapitals an die Anteilseigner statt, daher liegen insoweit auch keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Beim ausscheidenden Anteilseigner liegen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor. Er erzielt jedoch aus dem Verkauf der Anteile einen Gewinn oder Verlust, der nach § 17 EStG oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt. Erwirbt die Kapitalgesellschaft die Anteile zu einem unangemessen hohen Preis, liegt in Höhe des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

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