Begriff

Bei der GmbH haftet gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Daher hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, wonach das Gesellschaftsvermögen zumindest in Höhe des Stammkapitals zu Gunsten der Gläubiger erhalten bleiben soll. Hierbei spricht man vom Grundsatz der Kapitalerhaltung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 30 GmbHG.

Das zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (§ 30 GmbHG). Die Gesellschafter dürfen also nur soweit Beträge entnehmen wie freies ungebundenes Kapital oberhalb der Stammkapitalziffer vorhanden ist. Die Gesellschafter, die dennoch Zahlungen an sich vornehmen lassen, müssen diese zurückzahlen. Die Geschäftsführer, die die Auszahlung zulassen, haften für die Rückzahlung, ebenso die Mitgesellschafter, letztere quotal in Höhe ihrer Beteiligung.

 
Praxis-Beispiel

Unterbilanz

Eine GmbH weist ein Stammkapital von 25.000 EUR auf. Auf der Aktivseite stehen Vermögenswerte, etwa offene Forderungen, Bankguthaben und Anlagevermögen in Höhe von insgesamt 80.000 EUR, auf der Passivseite stehen Schulden und Rückstellungen in Höhe von 60.000 EUR. Damit ist noch ein Gesellschaftsvermögen von 20.000 EUR vorhanden. Das Stammkapital ist bereits um 5.000 EUR aufgezehrt, in dieser Höhe besteht eine sog. Unterbilanz. Auszahlungen an die Gesellschafter sind nicht statthaft. Möchte ein Gesellschafter z. B. 10.000 EUR von der Bank abheben, weil er dringend Geld für private Zwecke benötigt, muss der Geschäftsführer diese Auszahlung verweigern, weil dadurch die Unterbilanz vergrößert würde. Wird der Betrag gleichwohl ausgezahlt, haften der empfangende Gesellschafter, daneben der Geschäftsführer und schließlich zusätzlich auch die Mitgesellschafter gegenüber der GmbH für die Rückzahlung des Betrags.

Erfasst vom Auszahlungsverbot werden auch Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung im Missverhältnis stehen, sog. verdeckte Zuwendungen, wie etwa der Verkauf von Ware an den Gesellschafter unter Wert. Auch insoweit können verbotene Ausschüttungen zulasten der Stammkapitals vorliegen.

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