Der sog. Stillhalter erhält die Optionsprämie (zur Darstellung von Optionsgeschäften s. "Optionen") für seine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht.

Ab 2009 gehören die Stillhalterprämien zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. Allerdings stellt der BFH bei der zeitlichen Berücksichtigung des Glattstellungsgeschäfts auf den Zufluss der Stillhalterprämie ab.[1] Das BMF sieht den Abfluss demgegenüber im Zahlungszeitpunkt.[2]

Ein Barausgleich, den der Stillhalter zahlen muss, ist steuerlich zu berücksichtigen[3], und zwar als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG.[4]

Ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften können bis zu den gesetzlich vorgesehenen Grenzen mit positiven Erträgen aus Stillhaltergeschäften und aus Termingeschäften ausgeglichen/verrechnet werden.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge