Eine Anteilsübertragung auf Aktionäre wird als Spin-off bezeichnet. Diese Anteilsübertragung kann – je nach Ausgestaltung – unterschiedliche steuerliche Folgerungen beim Anteilseigner nach sich ziehen.

1. Abspaltung[1]

Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG Anwendung (steuerneutraler Vorgang; Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten). Ein vergleichbarer ausländischer Vorgang liegt vor, wenn die Strukturmerkmale einer Abspaltung nach Rn. 01.36 des BMF-Schreibens v. 11.11.2011[2] mit der Maßgabe erfüllt werden, dass die Erfüllung des Merkmals „kraft Gesetzes“ nicht erforderlich ist, wenn die Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft einerseits und die Übertragung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft andererseits in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang erfolgen.[3]

In welchen Fällen die Finanzverwaltung bei ausländischen Vorgängen von der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ausgeht, ist im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer aufgelistet.[4]

2. Sachausschüttung, soweit keine Einlagenrückgewähr vorliegt

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht vor und überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist die Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln.

Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit keine Einlagenrückgewähr vorliegt.

3. Kapitalertrag und Anschaffungskosten der Aktien i. H. v. 0 EUR[5]

Ab 2009 ist die Sonderregelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG zu beachten:

  • Ist für Jahre bis 2020 die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, wird ein Kapitalertrag von 0 EUR angesetzt. Demzufolge werden auch die Anschaffungskosten der eingebuchten Anteile mit 0 EUR angesetzt. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten i. d. R. auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden.
  • Für Jahre ab 2021 sind für ohne Gegenleistung zugeteilte ausländische Aktien sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 EUR anzusetzen. Die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert. Die mit dem JStG 2020 eingeführte gesetzliche Neuregelung soll die Besteuerung vereinfachen.[6]
 
Wichtig

Einlagenrückgewähr

Nach Auffassung des BFH ist bei einem Spin-off-Vorgang (nach der Rechtslage bis 2020) ausschließlich darauf abzustellen, ob die Übertragung der Aktien zulasten des Gewinns der Gesellschaft erfolgte oder als Einlagenrückgewähr zu werten ist.[7] Letztere wäre nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Die Einlagenrückgewähr erkennt der BFH auch für Drittstaaten-Fälle an.[8]

Die Finanzverwaltung hat zur Umsetzung dieser Rechtsprechung mit einem BMF-Schreiben Stellung genommen.[9]

Ab dem 1.1.2023 wurde § 27 Abs. 8 KStG in Bezug auf die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatenkapitalgesellschaften angepasst.

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