Wurden Rentennachzahlungen gem. § 44 Abs. 1 SGB I verzinst, stellten die Zinszahlungen bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.[1] Ggf. waren Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen. Mit der Reform der Rentenbesteuerung ab 2005 sind alle aus der Rentenversicherung stammenden Leistungen vollständig zu erfassen und einheitlich der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen. Nach Auffassung des BFH unterliegen die Zinsen aber auch nach Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das Alterseinkünftegesetz der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.[2]

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