Ratinganleihen sind anfangs mit einer festen Verzinsung ausgestattet. Die Emissionsbedingungen sehen weiterhin vor, dass sich der Zinssatz erhöht, sollte der Emittent von bestimmten Rating-Agenturen herabgestuft werden. Nach Auffassung des BFH ist der hieraus entstehende Veräußerungsgewinn nicht im Rahmen der Marktrendite (Rechtslage bis 2008) steuerbar. Zwar würden die Schuldverschreibungen den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. erfüllen, aber das Entgelt für die Kapitalüberlassung sei vom Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar.[1]
Finanzinnovationen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung genießen ab dem 1.1.2009 keinen Bestandsschutz. Solche liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.[2]
Laufende Erträge | Veräußerung/Einlösung | ||
---|---|---|---|
Erwerb vor dem 1.1.2009 | Erwerb nach dem 31.12.2008 | ||
Zinsen; bei Erwerb in Rechnung gestellte Stückzinsen = negative Einnahmen[3] |
Veräußerungsgewinn/-verlust[4] | Veräußerungsgewinn/-verlust[5] |
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